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Unübertroffene Qualität zu Fabrikpreisen

LPG-Fahrzeuge (Flüssiggas).

Apr 28, 2024

Veröffentlicht am 1. März 2010

© Crown Copyright 2010

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Diese Veröffentlichung ist verfügbar unter https://www.gov.uk/ Government/publications/lpg-liquid-petroleum-gas-vehicles/lpg-liquefied-petroleum-gas-vehicles

Damit ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Großbritannien verwendet werden darf, muss es den Versicherungs-, Zulassungs- (Steuer-) und Zulassungsanforderungen entsprechen. Es muss außerdem den geltenden Bauvorschriften entsprechen. In erster Linie handelt es sich dabei um die Road Vehicles (Construction and Use) Regulations 1986 (C&U) in der jeweils gültigen Fassung und die Road Vehicles Lighting Regulations 1989 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Kraftstoffsysteme aller neuen Personenkraftwagen, die Flüssiggas als Antrieb nutzen, müssen den international vereinbarten Sicherheitsstandards (UNECE-Regelung 67.01) entsprechen. Diese Verordnung enthält spezifische Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit von LPG-Kraftstoffsystemen und Anforderungen für die Zulassung des Kraftstofftanks.

LPG-Systeme, die von einem Drittanbieter-Fahrzeugkonverter im Aftermarket eingebaut werden, müssen die gesetzlichen Anforderungen der Road Vehicle (Construction and Use) Regulations 1986 (in der jeweils gültigen Fassung) erfüllen. Die Vorschriften 40 und 94 sowie die Anhänge 4 und 5 legen Sicherheitsanforderungen für das LPG-System fest. Lediglich zur Information: Die wichtigsten Auszüge aus der Bau- und Nutzungsordnung finden Sie in Abschnitt 4 dieses Merkblattes.

Im Vereinigten Königreich gibt es keine gesetzliche Regelung zur Überprüfung der Sicherheit von Aftermarket-LPG-Anlagen vor dem Einsatz auf der Straße oder bei der jährlichen Verkehrssicherheitsprüfung (TÜV). Fahrzeuge müssen jedoch jederzeit, wenn sie auf öffentlichen Straßen genutzt werden, die in den C&U-Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen. Während es keine gesetzliche Regelung zur Überprüfung der Sicherheit von Aftermarket-LPG-Anlagen gibt, gibt es einen freiwilligen Verhaltenskodex, der von UKLPG veröffentlicht wird, und einige Versicherungsunternehmen verlangen möglicherweise eine Zertifizierung, bevor sie Versicherungsschutz gewähren.

Diese Vorschriften sind nicht im Internet verfügbar und wurden mehrfach geändert, was es schwierig macht, die neueste Form der Vorschriften zusammenzustellen. Diese Vorschriften sind jedoch in konsolidierter Form in den meisten städtischen Präsenzbibliotheken von Unternehmen erhältlich, die Rechtsveröffentlichungen veröffentlichen. Ein Beispiel ist Sweet und Maxwell, die die „Encyclopaedia of Road Traffic Law and Practice“ veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wird fortlaufend aktualisiert und Band 4 enthält eine Vollversion der oben genannten Vorschriften in konsolidierter Form. Weitere mögliche Anbieter sind InterRegs.

Alternativ ist es möglich, gedruckte Exemplare der Rechtsinstrumente, die die Verordnungen umfassen, beim ÜNB unter der folgenden Adresse zu erwerben:

$The Stationery OfficeTSO Orders/Post Cash DeptPO Box 29NorwichNR3 1GN$

Tel: 0870 600 5522Fax: 0870 600 5533E-Mail: [email protected] Online-Bestellung: http://www.tsoshop.co.uk/bookstore.aspKundendienst: http://www.tso.co .uk/contact/customerservices/

(1) Ein Fahrzeug, das –

(a) ein Kraftfahrzeug, das vor dem 19. November 1982 erstmals Gas als Kraftstoff für seinen Antrieb verwendete; oder

(b) Ein vor dem 19. November 1982 hergestellter Anhänger, an dem ein Gasbehälter angebracht ist, muss so gebaut sein, dass er entweder den Bestimmungen von Anhang 4 oder den Bestimmungen von Anhang 5 oder der ECE-Regelung 67 oder 67.01 entspricht.

(2) Vorbehaltlich Absatz (2A) ein Fahrzeug, das –

(a) ein Kraftfahrzeug, das am oder nach dem 19. November 1982 erstmals Gas als Kraftstoff für seinen Antrieb verwendete;

oder

(b) Ein Kraftfahrzeug, das erstmals am oder nach dem 1. Mai 1984 verwendet wurde, oder ein Anhänger, der am oder nach dem 19. November 1982 hergestellt wurde und in beiden Fällen mit einem Gasbehälter oder einem gasbefeuerten Gerät ausgestattet ist, muss den Bestimmungen von Anhang 5 entsprechen.

(2A) Ein Fahrzeug, das am oder nach dem 13. November 1999 erstmals Gas als Antriebskraftstoff verwendet hat, muss den Bestimmungen von Anhang 5 oder der ECE-Regelung 67.01 entsprechen.

(3) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Anforderungen aller Vorschriften, die im Rahmen der durch den Petroleum (Consolidation) Act 1928, den Health and Safety at Work etc. Act 1974 und den Control übertragenen Befugnisse erlassen wurden, und weichen nicht von diesen ab des Pollution Act 1974 oder eines anderen Gesetzes oder aller Verhaltenskodizes, die im Rahmen des Health and Safety at Work etc. Act 1974 herausgegeben wurden.

(4) In dieser Verordnung hat „Gasbehälter“ die in Anhang 4 angegebene Bedeutung, sofern es um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs geht, und hat ansonsten die in Anhang 5 angegebene Bedeutung.

(1) Niemand darf ein Fahrzeug mit einem Gasantriebssystem auf der Straße benutzen, veranlassen oder gestatten, es zu benutzen, es sei denn, das gesamte System befindet sich in einem sicheren Zustand.

(2) Niemand darf in einem Gasversorgungssystem für den Antrieb eines Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug auf der Straße befindet, Kraftstoffe außer Flüssiggas verwenden oder deren Verwendung veranlassen oder zulassen.

(3) Niemand darf ein Fahrzeug, das mit Gas angetrieben wird, auf einer Straße benutzen, veranlassen oder gestatten, es nicht zu benutzen, es sei denn, der Gasbehälter, in dem dieser Kraftstoff aufbewahrt wird, befindet sich am Kraftfahrzeug und nicht an einem Anhänger im Fall eines Sattelkraftfahrzeugs auf den Teil des Fahrzeugs, in den der Motor eingebaut ist.

(4) In dieser Verordnung und in Verordnung 96 bedeutet „Flüssiggas“ –

(a) Butangas in jeder Phase, das die Anforderungen der Spezifikation für kommerzielles Butan und Propan erfüllt, die von der British Standards Institution unter der Nummer BS4250: 1975 herausgegeben und am 29. August 1975 veröffentlicht wurde; oder

(b) Propangas in jeder Phase, die die in der genannten Spezifikation enthaltenen Anforderungen erfüllt; oder

(c) jede Mischung aus diesem Butangas und diesem Propangas.

Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, haben in dieser Anlage die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils zugewiesene Bedeutung, d. h. –

„Gasbehälter“: ein an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebrachter Behälter, der zur Lagerung von gasförmigem Kraftstoff für den Antrieb des Fahrzeugs bzw. des Zugfahrzeugs bestimmt ist;

„Gasflasche“ bezeichnet einen Behälter, der an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht ist und zur Speicherung von Druckgas für den Antrieb des Fahrzeugs bzw. des Zugfahrzeugs bestimmt ist;

„Druckgas“: gasförmiger Kraftstoff unter einem Druck von mehr als 1,0325 bar über dem Atmosphärendruck;

„Rohrleitung“ bezeichnet alle Rohre, die einen oder mehrere Gasbehälter verbinden –

(a) zum Motor oder zur Mischvorrichtung zur Zufuhr eines Gas-Luft-Gemisches zum Motor; Und

(b) zur Tankstelle am Fahrzeug;

„Druckrohrleitung“ bezeichnet jeden Teil einer Rohrleitung, der für die Beförderung von Druckgas bestimmt ist; Und

„Reduzierventil“ bezeichnet ein Gerät, das den Druck des durchströmenden Gases automatisch reduziert.

Jeder Gasbehälter muss –

(a) so sicher am Fahrzeug befestigt sein, dass es nicht zu Verschiebungen oder Schäden aufgrund von Vibrationen oder anderen Ursachen kommt; Und

(b) so platziert oder isoliert sein, dass sie nicht durch die Hitze des Abgassystems beeinträchtigt werden.

(1) Jede Rohrleitung muss so gestützt werden, dass sie vor übermäßigen Vibrationen und Belastungen geschützt ist.

(2) Kein Teil einer Rohrleitung darf so positioniert sein, dass er übermäßiger Hitze aus dem Abgassystem ausgesetzt werden kann.

(3) Jede Druckrohrleitung muss aus massiv gezogenem Stahl bestehen.

(4) Die maximale freitragende Länge einer Druckrohrleitung darf 920 mm nicht überschreiten.

(1) Jede Verbindung muss so konstruiert und angepasst sein, dass sie –

(a) Es besteht keine Gefahr, dass sie sich während des Gebrauchs lockern oder undicht werden; Und

(b) zur Inspektion und Einstellung leicht zugänglich sein.

(2) Keine Verbindung an einer Druckrohrleitung oder an einer Gasflasche darf eine andere Verbindung als eine Metall-Metall-Verbindung enthalten.

Jedes Reduzierventil muss –

(a) so angebracht, dass es leicht zugänglich ist; Und

(b) so konstruiert sein, dass kein Gas entweichen kann, wenn der Motor nicht läuft.

(1) Jedes Ventil oder jeder Hahn, der einem Druck von mehr als 6,8948 bar ausgesetzt werden soll, muss aus geschmiedetem Stahl oder Messing oder Bronze sein und den in Teil II dieser Liste enthaltenen Spezifikationen entsprechen.

(2) An der Rohrleitung muss ein Ventil oder Hahn angebracht sein, um die Gaszufuhr aus dem oder den Behältern zur Mischvorrichtung zu unterbrechen.

(a) Im Falle einer Druckrohrleitung muss das Ventil oder der Hahn zwischen dem Reduzierventil und dem oder den Behältern angebracht sein und von der Außenseite des Fahrzeugs aus gut sichtbar und zugänglich sein; außerdem muss ein Hinweis auf seine Position und Funktionsweise angebracht sein muss an einer gut sichtbaren Stelle an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht werden, das den oder die Gasbehälter transportiert.

(b) In anderen Fällen, wenn das Ventil oder der Hahn nicht so sichtbar und zugänglich ist wie oben beschrieben, muss an gut sichtbarer Stelle an der Außenseite des Fahrzeugs, das den oder die Behälter transportiert, ein Hinweis auf seine Position angebracht werden.

Jedes an eine Druckrohrleitung angeschlossene Manometer muss so konstruiert sein, dass es unter der Einwirkung der jeweiligen verwendeten Gase nicht beschädigt werden kann, und muss so gebaut und montiert sein, dass –

(a) bei einem Ausfall dieses Manometers kann kein Gas in irgendeinen Teil des Fahrzeugs entweichen;

(b) Es ist nicht möglich, dass der Druck in dem Gehäuse des Manometers aufgrund von Gaslecks in einem solchen Ausmaß ansteigt, dass es zu einem Bruch des Glases des Manometers kommen kann. Und

(c) im Falle eines Ausfalls eines solchen Manometers kann die Gaszufuhr zu diesem ohne weiteres unterbrochen werden.

(1) Jeder Anschluss zum Aufladen eines Gasbehälters muss sich außerhalb des Fahrzeugs befinden und bei Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes darf sich kein solcher Anschluss in einem Umkreis von 610 mm um einen Ein- oder Ausgang befinden.

(2) Ein wirksames Absperrventil muss so nah wie möglich an der Füllstelle angebracht werden. Vorausgesetzt, dass in Fällen, in denen kein Druckgas verwendet wird, stattdessen ein Hahn oder ein wirksames Rückschlagventil eingebaut werden kann.

(3) Bei Verwendung von Druckgas ist neben dem in Unterabsatz (2) dieses Absatzes genannten Ventil ein zusätzliches Notabsperrventil anzubringen.

(4) An der Gaseinfüllstelle des Fahrzeugs muss eine Kappe angebracht sein, und wenn Druckgas verwendet wird, muss diese Kappe aus Stahl mit einer Metall-Metall-Verbindung bestehen.

(1) Wenn ein Anhänger zum Transport einer Gasflasche verwendet wird, muss am Anhänger ein Reduzierventil angebracht sein.

(2) Keine Leitung, die für die Gasleitung von einem Anhänger zum Motor eines Fahrzeugs verwendet wird, darf Druckgas enthalten.

Jeder Teil eines Gasbehälter-Antriebssystems muss:

(a) so platziert oder geschützt, dass sie keinem zufälligen Schaden ausgesetzt sind, und müssen solide und ordnungsgemäß aus geeigneten und gut verarbeiteten Materialien gebaut sein, die den im Betrieb voraussichtlich auftretenden Belastungen und Belastungen standhalten können, und müssen effizient und sicher gewartet werden und sauberer Zustand; Und

(b) so konstruiert und gebaut, dass unter normalen Betriebsbedingungen, unabhängig davon, ob der Motor läuft oder nicht, ein Austreten von Gas unwahrscheinlich ist.

Spezifikation für Messing- oder Bronzeventile

Die Stanz- oder Pressteile, aus denen jedes Ventil hergestellt wird, müssen aus Stangen bestehen, die durch (a) Strangpressen, (b) Walzen, (c) Schmieden, (d) Strangpressen und Ziehen oder (e) Walzen und Ziehen hergestellt werden.

Jedes Stanzen oder Pressen muss wärmebehandelt werden, um eine gleichachsige Mikrostruktur im Material zu erzeugen.

Alle Stanz- oder Pressteile und die Stäbe, aus denen sie hergestellt werden, müssen frei von Rissen, Laminierungen, harten Stellen, getrennten Materialien und Schwankungen in der Zusammensetzung sein.

Zugversuche sind an stichprobenartig aus jeder Sendung entnommenen Stanz- oder Pressteilen durchzuführen. Das Ergebnis des Zugversuchs muss den folgenden Bedingungen entsprechen:

Fließspannung. Nicht weniger als 231,6 N/mm. Höchste Zugspannung. Nicht weniger als 463,3 N/mm. Dehnung auf 50 mm Messlänge. Nicht weniger als 25 %.

Notiz. Wenn die Messlänge weniger als 50 mm beträgt, muss die erforderliche Dehnung proportional verringert werden.

Das gebrochene Prüfstück muss frei von Rohrleitungen und anderen Mängeln sein (siehe Absatz 3 dieses Teils dieser Anlage).

Gassysteme.

In diesem Zeitplan –

„Rückschlagventil“ bezeichnet eine Vorrichtung, die den Gasfluss in eine Richtung zulässt und den Gasfluss in die entgegengesetzte Richtung verhindert;

„Auslegungsdruck“ bezeichnet den Druck, dem ein Teil eines Gassystems sicher standhalten kann;

„Doppelrückschlagventil“ bezeichnet eine Vorrichtung, die aus zwei in Reihe geschalteten Rückschlagventilen besteht und den Gasfluss in eine Richtung zulässt und den Gasfluss in die entgegengesetzte Richtung verhindert;

„elektrisch betätigtes Ventil“ bezeichnet eine Vorrichtung, die elektrisch betrieben wird und sich öffnet, wenn die Zündung eingeschaltet wird, und schließt, wenn die Zündung ausgeschaltet oder die Stromversorgung auf andere Weise unterbrochen wird;

„Überströmventil“ bezeichnet eine Vorrichtung, die den Gasdurchfluss durch das Ventil automatisch und sofort auf ein Minimum reduziert, wenn die Durchflussrate einen festgelegten Wert überschreitet;

„fest installierter Gasbehälter“: ein Gasbehälter, der dauerhaft und so an einem Fahrzeug befestigt ist, dass er gefüllt werden kann, ohne dass er bewegt werden muss;

„Gasbehälter“ bezeichnet jeden Behälter (kein Container für die Beförderung von Gas als Güter), der in ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger eingebaut oder auf diesem transportiert wird und für die Lagerung von Gas bestimmt ist für:

(a) der Antrieb des Kraftfahrzeugs, oder

(b) der Betrieb eines gasbefeuerten Geräts;

„Hochdruck“ bezeichnet einen Druck von mehr als 1,0325 bar absolut;

„Hochdruckrohrleitung“ bezeichnet eine Rohrleitung, die Gas unter hohem Druck enthalten soll;

„Rohrleitung“ bezeichnet jedes Rohr oder jeden Durchgang, der zwei beliebige Teile eines Gasantriebssystems eines Fahrzeugs oder eines Versorgungssystems für gasbetriebene Geräte in einem Fahrzeug oder zwei beliebige Punkte am gleichen Teil eines solchen Systems verbindet;

„tragbarer Gasbehälter“ bezeichnet einen Gasbehälter, der an einem Fahrzeug befestigt, aber leicht entfernt werden kann;

„Druckbegrenzungsventil“ bezeichnet eine Vorrichtung, die automatisch öffnet, wenn der Druck in dem Teil des Gassystems, in den sie eingebaut ist, einen eingestellten Wert überschreitet, ihre maximale Durchflusskapazität erreicht, wenn der eingestellte Wert um 10 % überschritten wird, und automatisch schließt, wenn der Druck fällt unter einen eingestellten Wert; Und

„Reduzierventil“ bezeichnet eine Vorrichtung, die den Druck des durchströmenden Gases automatisch reduziert, einschließlich Reglervorrichtungen.

(1) Jeder Gasbehälter muss –

(a) in der Lage sein, dem Druck des im Behälter gespeicherten Gases bei der höchsten Temperatur standzuhalten, die das Gas voraussichtlich erreichen wird,

(b) wenn es im Inneren des Fahrzeugs eingebaut ist, muss es so angeordnet sein, dass soweit wie möglich verhindert wird, dass Gas aufgrund von Undichtigkeiten oder Entlüftungen aus dem Behälter oder den unmittelbar daneben liegenden Ventilen, Anschlüssen und Messgeräten in den Motor, den Fahrgastraum oder den Wohnraum eindringt, und Der Raum, in dem sich diese Komponenten befinden, muss so belüftet und entwässert sein, dass die Ansammlung von Gas verhindert wird.

(c) so sicher am Fahrzeug befestigt sein, dass es nicht zu einer Verschiebung oder Beschädigung aufgrund von Vibrationen oder anderen Ursachen kommen kann, und

(d) so platziert und so isoliert oder abgeschirmt sein, dass die Hitze des Abgassystems eines Motors oder einer anderen Wärmequelle keinen negativen Einfluss hat.

(2) Jeder tragbare Gasbehälter muss entweder –

(a) hermetisch verschlossen, oder

(b) mit einem Ventil oder Hahn ausgestattet sein, um den Gasfluss aus dem Behälter zu stoppen.

(3) Jeder ortsfeste Gasbehälter muss –

(a) ausgestattet sein mit:

(i) mindestens ein Druckentlastungsventil und

(ii) mindestens ein manuell betätigtes Ventil, das durch ein internes Tauchrohr im Inneren des Gasbehälters verlängert werden kann, um anzuzeigen, wann der Behälter bis zu dem Füllstand gefüllt wurde, der dem in der British Standards Institution Specification for Filling Ratios angegebenen Füllgrad entspricht und entwickelter Druck für verflüssigbare und permanente Gase (wie in den Absätzen 3.2 und 3.5 der genannten Spezifikation definiert), veröffentlicht im Mai 1976 unter der Nummer BS 5355, und

(b) deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Auslegungsdruck gekennzeichnet sein.

(4) Wenn ein fester Gasbehälter in einer bestimmten Haltung oder an einem bestimmten Ort angebracht werden muss oder wenn eine in Absatz (3) genannte Vorrichtung eine solche Anbringung des Behälters erfordert, muss er auffällig und dauerhaft angebracht werden gekennzeichnet, um auf diese Anforderung hinzuweisen.

(5) Wenn die Betätigung eines Druckentlastungsventils oder einer anderen in Absatz (3) genannten Vorrichtung dazu führen kann, dass Gas aus dem Gasbehälter freigesetzt wird, muss ein Auslass vorhanden sein, um dieses Gas aus dem Fahrzeug herauszuleiten dass die Hitze des Abgassystems eines Motors oder einer anderen Wärmequelle keinen negativen Einfluss haben darf und dass der Auslass des Überdruckventils nicht mit einem anderen Ventil oder Hahn ausgestattet sein darf.

(1) Jeder Anschluss zum Befüllen eines ortsfesten Gasbehälters muss sich an der Außenseite des Fahrzeugs befinden.

(2) An jedem ortsfesten Gasbehälter muss Folgendes angebracht sein:

(a) ein manuell betätigtes Absperrventil und ein Überströmventil, oder

(b) ein manuell betätigtes Absperrventil und ein einzelnes Rückschlagventil, oder

(c) ein Doppelrückschlagventil, und alle Teile dieser Ventile, die mit Gas in Berührung kommen, müssen vollständig aus geeignetem Metall bestehen, mit der Ausnahme, dass sie nichtmetallische Unterlegscheiben und Dichtungen enthalten dürfen, vorausgesetzt, dass diese Unterlegscheiben und Dichtungen durch Metallkomponenten gestützt und gehalten werden.

(3) In jedem Fall, in dem ein Rohr an einen Gasbehälter angeschlossen wird, um den Gasbehälter zu füllen, muss an dem Ende des Rohrs, das am weitesten vom Gasbehälter entfernt ist, ein Rückschlagventil oder ein Doppelrückschlagventil angebracht werden.

(4) Über jeder Gaseinfüllstelle eines Fahrzeugs muss eine Kappe angebracht sein, die –

(a) jegliches Austreten von Gas aus der Gasfüllstelle verhindern,

(b) mit einer Kette oder einem anderen geeigneten Mittel am Fahrzeug befestigt sein,

(c) aus geeignetem Material bestehen und

(d) entweder mit einem Schraubgewinde oder auf andere geeignete Weise an der Gaseinfüllstelle befestigt sein.

(1) Jede Rohrleitung ist so zu befestigen und zu positionieren, dass –

(a) es wird nicht durch die Hitze des Abgassystems eines Motors oder einer anderen Wärmequelle beeinträchtigt;

(b) es ist vor Vibrationen und Belastungen geschützt, die über das hinausgehen, was vernünftigerweise erwartet werden kann, und

(c) im Falle einer Hochdruckleitung ist sie soweit wie möglich für Inspektionen zugänglich.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterabsatz (4) muss jede Hochdruckleitung –

(a) eine starre Leitung aus Stahl, Kupfer oder Kupferlegierung in Hochdruckhydraulikqualität, die für den Einsatz in Straßenfahrzeugen geeignet und für einen Mindestbetriebsdruck von mindestens 75 bar absolut ausgelegt ist, und

(b) über seine gesamte Länge wirksam gegen äußere Korrosion geschützt oder abgeschirmt oder so behandelt ist, dass es beständig gegen sie ist, es sei denn, es besteht aus einem Material, das unter den Bedingungen, denen es im Betrieb voraussichtlich ausgesetzt sein wird, korrosionsbeständig ist.

(3) Die freitragende Länge einer Hochdruckleitung darf 600 mm nicht überschreiten.

(4) Flexible Schläuche dürfen in einer Hochdruckrohrleitung verwendet werden, wenn –

(a) (i) es ist entweder durch ein Edelstahldrahtgeflecht oder ein Textilgeflecht verstärkt,

(ii) seine Länge überschreitet nicht 500 mm und

(iii) im Falle einer an einen Gasbehälter angeschlossenen Rohrleitung zum Zweck der Befüllung dieses Behälters die Flexibilität, die sie bietet, für den Bau oder Betrieb des Gassystems, zu dem sie gehört, erforderlich ist, oder

(b) seine Länge überschreitet 500 mm und es entspricht Anhang 8 der ECE-Regelung 67.01 und ist gemäß dieser Regelung zugelassen und gekennzeichnet.

(4A) Bei einem Kraftfahrzeug, das am oder nach dem 1. Januar 2004 erstmals Gas als Antriebskraftstoff verwendet hat, muss ein flexibler Schlauch beliebiger Länge, der in einer Hochdruckrohrleitung verwendet wird, den Anforderungen von Anhang 8 der ECE-Regelung 67.01 entsprechen müssen gemäß dieser Verordnung genehmigt und gekennzeichnet sein und dürfen nicht länger sein, als vernünftigerweise erforderlich ist.

(5) Wenn eine Hochdruckleitung oder ein Teil einer solchen Rohrleitung so gebaut oder angeordnet ist, dass sie bei normalem Gebrauch (ausgenommen die Lieferung von Kraftstoff aus einem Gasbehälter) Flüssigkeit enthalten kann, deren Fließen verhindert wird, In diese Rohrleitung muss ein Überdruckventil eingebaut werden.

(1) Alle Anschlüsse und Verbindungen an einer Rohrleitung oder einem Gasbehälter müssen so konstruiert und angebracht sein, dass sie –

(a) nicht dazu neigen, sich während des Gebrauchs zu lockern oder auszulaufen, und

(b) für Inspektions- und Wartungszwecke leicht zugänglich sein.

(2) Jede Verbindung an einer Hochdruckleitung oder an einem Gasbehälter muss aus geeignetem Metall bestehen, eine solche Verbindung darf jedoch nichtmetallische Unterlegscheiben und Dichtungen enthalten, sofern diese Unterlegscheiben und Dichtungen durch Metallkomponenten gestützt und gehalten werden.

Jedes Reduzierventil muss aus geeigneten Materialien bestehen und so eingebaut sein, dass es für Inspektion und Wartung leicht zugänglich ist.

(1) Jedes Druckentlastungsventil, das an einem beliebigen Teil eines Gassystems (einschließlich eines Gasbehälters) angebracht ist, muss –

(a) vollständig aus geeignetem Metall bestehen und so konstruiert und angebracht sein, dass die Kühlwirkung des Gases während der Entladung seinen wirksamen Betrieb nicht beeinträchtigt,

(b) unter den wahrscheinlich extremsten Temperaturen (einschließlich Feuereinwirkung) eine Entladungsrate aufweisen, die verhindert, dass der Druck des Inhalts des Gassystems seinen Auslegungsdruck überschreitet,

(c) einen maximalen Austrittsdruck haben, der nicht größer ist als der Auslegungsdruck des Gasbehälters,

(d) so konstruiert und gebaut sein, dass ein unbefugter Eingriff in die Entlastungsdruckeinstellung während des Betriebs verhindert wird, und

(e) Verkaufsstellen haben, die –

(i) so angebracht sein, dass das Ventil und seine Auslässe, soweit dies im Falle eines Unfalls vernünftigerweise möglich ist, vor Beschädigung geschützt sind und der freie Abfluss aus diesen Auslässen nicht beeinträchtigt wird, und

(ii) so konzipiert und konstruiert, dass die Ansammlung von Feuchtigkeit und anderen Fremdkörpern verhindert wird, die ihre Leistung beeinträchtigen könnten.

(2) Der Druck, bei dem ein Druckbegrenzungsventil für den Hebevorgang ausgelegt ist, muss auf jedem dieser Ventile deutlich und dauerhaft angegeben sein.

(3) Jedes an einem Gasbehälter angebrachte Überdruckventil muss mit dem Dampfraum im Gasbehälter und nicht mit Flüssiggas kommunizieren.

(1) Ein Ventil oder Hahn muss an jeder Versorgungsleitung so nah wie praktisch möglich an jedem festen Gasbehälter angebracht sein, und dieses Ventil oder dieser Hahn muss durch manuelle Betätigung ermöglichen, die Gaszufuhr vom Gasbehälter zum Gassystem zu stoppen, und Vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterabsatz (2) unten gilt Folgendes:

(a) wenn sie an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht sind, müssen sie von der Außenseite des Fahrzeugs aus gut sichtbar und zugänglich sein, oder

(b) Wenn sie im Inneren des Fahrzeugs eingebaut sind, müssen sie für den Betrieb leicht zugänglich und so angeordnet sein, dass soweit wie möglich verhindert wird, dass aufgrund von Undichtigkeiten Gas in den Motor, den Fahrgastraum oder den Wohnraum gelangt, und der Raum, in dem sich das Ventil oder der Hahn befindet, muss dies tun Der Raum muss so belüftet und entwässert sein, dass die Ansammlung von Gas in diesem Raum verhindert wird.

(2) Wenn ein fester Gasbehälter kein anderes Gassystem als ein Gasantriebssystem versorgt –

(a) Anstelle des in Unterabsatz (1) genannten Ventils oder Hahns kann ein elektrisch betätigtes Ventil eingebaut werden. Und

(b) entweder –

(i) es muss so nah wie möglich am Gasbehälter angebracht werden; oder

(ii) wenn es zusätzlich zu dem in Unterabsatz (1) genannten Ventil oder Hahn eingebaut wird, muss es entweder in dieses Ventil oder diesen Hahn eingebaut oder unmittelbar stromabwärts von diesem eingebaut werden; Und

(c) Wenn es im Inneren des Fahrzeugs eingebaut ist, muss es so angeordnet sein, dass es so weit wie möglich verhindert, dass Gas aufgrund von Undichtigkeiten in den Motor, den Fahrgastraum oder den Wohnraum gelangt, und der Raum, in dem sich das Ventil befindet, muss so belüftet und entleert sein, dass um die Ansammlung von Gas in diesem Raum zu verhindern.

(3) Es ist ein Hinweis anzubringen, der eindeutig die Position, den Zweck und die Art und Weise der Betätigung jedes in den Unterabsätzen (1) und (2) genannten Ventils oder Hahns angibt.

(a) in jedem Fall an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb des Fahrzeugs und

(b) in allen Fällen, in denen sich das Ventil oder der Hahn im Inneren des Fahrzeugs an einer gut sichtbaren Stelle neben dem Gasbehälter befindet.

(4) Im Falle einer Hochdruckleitung für die Beförderung von Gas aus dem Gasbehälter muss ein Überströmventil so nahe wie möglich am Gasbehälter angebracht werden, und dieses Ventil muss im Falle eines Bruchs der Rohrleitung funktionieren oder anderer ähnlicher Fehler.

(5) Alle Teile jedes in diesem Absatz genannten Ventils oder Hahns, die mit Gas in Berührung kommen, müssen aus geeignetem Metall gefertigt sein, mit der Ausnahme, dass sie nichtmetallische Unterlegscheiben und Dichtungen enthalten dürfen, vorausgesetzt, dass diese Unterlegscheiben und Dichtungen durch Metallkomponenten gestützt und gehalten werden .

Jedes Messgerät, das an einen Gasbehälter oder eine Rohrleitung angeschlossen ist, muss so konstruiert sein, dass es unter der Einwirkung des verwendeten oder zu verwendenden Gases wahrscheinlich nicht beschädigt wird, und muss so gebaut und angebracht sein, dass –

(a) infolge eines Defekts des Messgeräts kein Gas in irgendeinen Teil des Fahrzeugs entweichen kann und

(b) im Falle eines Ausfalls des Messgeräts kann die Gaszufuhr zum Messgerät problemlos unterbrochen werden. Vorausgesetzt, dass die in Unterabsatz (b) oben genannte Anforderung nicht für ein Messgerät gilt, das als integraler Bestandteil eines Gasbehälters eingebaut ist.

(1) Jedes Gasantriebssystem muss so ausgelegt und gebaut sein, dass –

(a) die Gaszufuhr zum Motor wird durch die Betätigung eines Ventils automatisch gestoppt, wenn der Motor überhaupt nicht läuft oder nicht mit Gas versorgt wird, und

(b) Wenn zur Einhaltung von Unterabsatz (a) ein Reduzierventil verwendet wird, wird die Gaszufuhr zum Motor automatisch durch die Betätigung eines zusätzlichen Ventils unterbrochen, wenn der Motor abgeschaltet wird.

(2) Wenn der Motor eines Fahrzeugs für den Betrieb mit einem oder mehreren Kraftstoffen als Alternative zu Gas konstruiert oder angepasst ist, dürfen die Sicherheit und Effizienz des Motors und eines Kraftstoffsystems durch das Vorhandensein eines anderen Kraftstoffsystems nicht beeinträchtigt werden.

Im Falle eines Busses muss so nah wie möglich am Gasbehälter ein Ventil angebracht werden, das den Gasfluss in die Gasversorgungsleitung unterbricht, wenn –

(a) der Neigungswinkel des Fahrzeugs den in Bestimmung 6 der Public Service Vehicles (Conditions of Fitness, Equipment, Use and Certification) Regulations 1981 genannten Wert überschreitet, und

(b) die Verzögerung des Fahrzeugs mehr als 5 g beträgt.

Jedes Teil eines gasbefeuerten Geräts muss –

(a) so konzipiert und gebaut, dass ein Austreten von Gas unwahrscheinlich ist, und

(b) aus Materialien bestehen, die sowohl miteinander als auch mit dem verwendeten Gas kompatibel sind.

Jedes gasbefeuerte Gerät muss –

(a) so platziert, dass eine einfache Inspektion und Wartung möglich ist,

(b) so angebracht und entweder isoliert oder abgeschirmt, dass bei seiner Verwendung keine Gefahr durch das Vorhandensein von brennbarem Material entsteht oder entstehen kann,

(c) so konstruiert und angeordnet, dass keine übermäßige Belastung auf Rohre oder Formstücke ausgeübt wird, und

(d) so befestigt oder angebracht, dass es sich nicht löst oder sich im Verhältnis zum Fahrzeug bewegt.

Mit Ausnahme von katalytischen Heizgeräten muss jedes Gerät der in Vorschrift 96(3)(b) oder (c) beschriebenen Art, das in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, mit einem Rauchabzug ausgestattet sein, der –

(a) an eine Steckdose außerhalb des Fahrzeugs angeschlossen,

(b) so gebaut und angeordnet sein, dass verhindert wird, dass ausgestoßene Stoffe in das Fahrzeug gelangen, und

(c) so angebracht sein, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf den Abgasauslass eines Motors oder eine andere Wärmequelle hat oder dadurch beeinträchtigt wird.

Jeder Teil eines Gasantriebssystems oder eines gasbefeuerten Gerätesystems, mit Ausnahme des Geräts selbst, muss –

(a) soweit möglich so gelegen oder geschützt, dass sie keinem Unfallschaden ausgesetzt sind,

(b) solide und ordnungsgemäß aus Materialien hergestellt sind, die miteinander und mit dem verwendeten oder zu verwendenden Gas kompatibel sind und den im Betrieb voraussichtlich auftretenden Belastungen und Belastungen standhalten können, und (c) so konzipiert und gebaut sind, dass dies der Fall ist Es ist unwahrscheinlich, dass Gas austritt.

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